Bei Veränderungen bei den Gesellschaftern hat der Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich eine neue Gesellschafterliste an das Handelsregister einzureichen. Diese Gesellschafterliste muss die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter sowie den jeweiligen Anteil am Stammkapital aufführen.
Die Gesellschafterliste immer in einem aktuellen Zustand zu halten, das hat mit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger zu tun. Die lückenlose Abfolge der Gesellschafter und der Wechsel von Geschäftsanteilen muss immer ersichtlich sein. Als Gesellschafter gilt nur, wer vom Registergericht als neuer Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen wurde.
Sie können also immer davon ausgehen, dass die vorhandene letzte Gesellschafterliste auch immer die gültige ist. Versäumnisse der betreffenden Gesellschaft gehen zu deren Lasten.
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